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Pflegegeld beantragen

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Generelles zum Pflegegeld für behinderte Kinder

\r\nAlle Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderungen nicht imstande sind, den Alltag sowie dessen typische Verrichtungen eigenständig und ohne Hilfe zu verrichten, sind leistungsberechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Zustand über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten anhält.\r\n\r\nKinder mit Behinderungen sind automatisch über die Familienversicherung der Eltern sowohl in der Krankenversicherung als auch der Pflegeversicherung mitversichert. Ihnen stehen bei festgestellter Unfähigkeit, den Alltag ohne Hilfe zu bewältigen, Leistungen der Pflegeversicherung zu.\r\n\r\n \r\n

Pflegegeld für ein behindertes Kind beantragen

\r\nDer typische Ablauf sieht vor, dass die Pflegegeldleistungen schriftlich bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden müssen. Diesem Antrag folgt die Einstufung des Betroffenen in die Pflegestufe durch den medizinischen Dienst. Die anhand dieser Einstufung errechneten Leistungen können daraufhin entweder in Form von Geldleistungen (dem Pflegegeld) oder als Sachleistung (die finanzielle Organisation eines Pflegedienstes etc.) in Anspruch genommen werden. Auch eine Kombination ist möglich.\r\n\r\nPflegegeld steht generell dem Leistungsempfänger zu und darf ausschließlich in die Pflege dieser Person investiert werden. Pflegende Angehörige können, insbesondere bei Kindern, über das Pflegegeld verfügen, müssen jedoch mit möglichen Prüfungen rechnen, durch die nachgewiesen wird, dass das Pflegegeld nicht anderweitig zu privaten Zwecken genutzt wird.\r\n\r\n \r\n

Pflegegeld für selbstpflegende Angehörige

\r\nPflegegeld wird ausgezahlt, wenn sich Angehörige dazu entscheiden, das pflegebedürftige Familienmitglied selbst zu versorgen. Im Falle getrennt lebender Eltern hat die Zahlung des Pflegegeldes keinerlei Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche und die zu zahlenden Unterhaltsleistungen. Pflegegelder sind außerdem generell von der Steuer befreit.\r\n\r\n \r\n

Die Pflegestufe als Maß des Pflegegeldes

\r\nDas Maß der zu investierenden Zeit und des entsprechenden Aufwands entscheidet über die Pflegestufe, die dem betroffenen Kind zugeteilt wird.\r\n\r\n \r\n

Pflegestufe I:

\r\nDie Pflege erfordert einen zeitlichen Aufwand von wenigstens 90 Minuten täglich.\r\n

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  • Pflegegeld: 235 Euro monatlich
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  • Pflegeeinsätze: 450 Euro monatlich
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Pflegestufe II:

\r\nEs handelt sich um als schwerpflegebedürftig eingestufte Personen. Die Pflege erfordert mindestens drei Stunden täglich.\r\n

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  • Pflegegeld: 440 Euro monatlich
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  • Pflegeeinsätze: 1100 Euro monatlich
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Pflegestufe III:

\r\nHierbei handelt es sich um die höchste Einstufung. Schwerstpflegebedürftige Personen, deren Pflege täglich mindestens fünf Stunden beansprucht und die Nachtpflege mit einschließt.\r\n

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  • Pflegegeld: 700 Euro monatlich
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  • Pflegeeinsätze: 1918 Euro monatlich
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Kein Pflegegeld für Säuglinge

\r\nIn aller Regel wird erst ab dem vollendeten ersten Lebensjahr Pflegegeld bezahlt. Begründung hierfür ist die Annahme, dass der Pflegeaufwand eines behinderten Kindes im Säuglingsalter nur unwesentlich von dem abweicht, den ein gesundes Kind beansprucht. Im Einzelfall wird geprüft, ob die Pflege bereits ab der Geburt des Kindes erheblich höheren Aufwand bedeutet.\r\n

Ersatzpflege oder Haushaltshilfe beantragen

\r\nErkrankt die pflegende Person oder steht ein Urlaub an, werden von der Pflegekasse die Kosten für eine Ersatz-Pflegekraft übernommen. Hierzu gilt jedoch:\r\n

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  • Die Ersatzpflege kann frühestens nach den ersten sechs Wochen der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden. Nicht nötig ist diese Frist bei Kurzzeitpflege im Falle einer Erkrankung der pflegenden Person.
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  • Eine maximale Einsatzdauer von vier Wochen.
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  • Ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 1510 Euro.
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  • Wird die Pflege von Verwandten ersten oder zweiten Grades übernommen, wird lediglich das für die jeweilige Pflegestufe festgesetzte Pflegegeld gezahlt.
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  • Zusatzkosten, die für verwandte Ersatzpfleger anfallen (Fahrtkosten etc.), werden von der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1510 Euro zusätzlich übernommen.
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\r\nDie Krankenkasse kann in bestimmten Fällen zusätzlich eine Haushaltshilfe bereitstellen. Diese springt ein, wenn die pflegende Person ihr behindertes Kind aufgrund von Kur- oder Krankenhausaufenthalten nicht persönlich versorgen kann.\r\n

Tageseinrichtungen und Pflegehilfsmittel beantragen

\r\nEin Betreuungsbetrag von maximal 2400 Euro kann zusätzlich zum Pflegegeld beantragt werden, wenn das behinderte Kind eine ständige Beaufsichtigung benötigt. Anhand dieses Zuschusses soll es ermöglicht werden, betroffene Kinder in Tageseinrichtungen beaufsichtigen zu lassen.\r\n\r\nPflegehilfsmittel sowie technische Hilfen werden anhand von Pauschalbeträgen ebenfalls übernommen.

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